Fraktion in der
Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe

Antwort auf die Anfrage der Fraktion DIE LINKE zum Denkmal JVA Münster

Sehr geehrte Frau Dr. Rüschoff-Thale,

zu den Fragen der Fraktion DIE LINKE bezüglich JVA Münster haben wir folgende Antworten zusammengestellt:

Wie steht das Amt für Denkmalschutz zu dem geplanten Abriss?

Die JVA in Münster, als Justizvollzugsanstalt 1845–57 nach Plänen des Oberbaurats Carl Ferdinand Busse [Berlin] errichtet, gilt als die älteste noch vollständige Gefängnisanlage aus preußischer Zeit. Hier ist das gesamte ursprüngliche Architektursystem erhalten, wenngleich auch Modernisierungen, Erweiterungen etc. über die vergangenen 160 Jahre erfolgten. Die sternförmige Anlage ist im panoptischen System nach damals modernem englischem Vorbild (London, Pentonville Prison) mit vier dreigeschossigen schmalen Zellentrakten und breiterem Mitteltrakt für Verwaltung und Kapelle, Wirtschafts- und Krankenräume angelegt. Die zentrale halbrunde Halle, das Panoptikum, dient als Verteiler- und Aufsichtsraum. Das Äußere der historischen Gebäude ist kastellartig gestaltet, mit runden Eck- und Giebeltürmchen, an allen Bauteilen finden sich Zinnenkränze.

Die einzigartige Aussagekraft des Baudenkmals JVA Münster begründet nicht nur seine regionale Bedeutung für Westfalen, sondern hat darüber hinaus sogar nationalen Rang zumindest im Bereich der ehemaligen preußischen Gebiete im heutigen Deutschland.

Die LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen hat am 28.10.2014 eine Fachtagung mit dem Thema: „Denkmalzukunft JVA Münster?“ in der Kapelle der JVA veranstaltet, um frühzeitig auf den Wert der denkmalgeschützten Anlage hinzuweisen und mögliche Planungsstrategien für die Zukunft der JVA zu diskutieren.

Mit den im Jahr 2014 erarbeiteten und veröffentlichten Informationsangeboten zu diesem Denkmal werden die kulturellen Werte des Denkmals JVA Münster für die Denkmallandschaft in Westfalen-Lippe vermittelt.

Siehe dazu http://www.lwl.org/dlbw/service/projekte/jva-muenster

Die LWL- Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen setzt sich für die Erhaltung des Denkmals JVA in Münster ein.

Die Weiternutzung der Anlage als Gefängnis ist aus Sicht der Denkmalpflege in jedem Fall wünschenswert, soweit sich diese Nutzung in den historischen Gebäuden unter der
Berücksichtigung der heutigen Anforderungen an Zellengrößen, Sicherheit, Technik etc. denkmalverträglich realisieren lässt. Die scheint laut den Aussagen der Anstaltsleitung möglich zu sein.

Ist es richtig, dass das Land NRW für den Erhalt des Denkmals zuständig ist?

Die gesamte Anlage steht im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen; der Bau- und
Liegenschaftsbetriebes des Landes NRW (BLB.NRW) bewirtschaftet, plant, baut und verwertet Immobilien – und damit auch die JVA Münster – für das Land. Als Denkmaleigentümer der Anlage ist das Land gem. § 7 DSchG NRW verpflichtet, das Baudenkmal instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen.

Die Bezirksregierung Münster ist gem. § 21 Abs. 3 DSchG NRW die zuständige Denkmalbehörde und hat Aufgaben im Bereich des Denkmalschutzes wahrzunehmen für die Objekte, die sich im Eigentum des Landes befinden.

Die JVA in Münster steht seit 1984 unter Denkmalschutz und ist rechtskräftig in die Denkmalliste der Stadt Münster eingetragen.

Ist das Land in der Vergangenheit der Verpflichtung zum Erhalt nachgekommen?

An der JVA wurden in vergangenen Jahren nach Kenntnis der LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen Instandsetzungs- und Reparaturmaßnahmen soweit vorgenommen, wie es der laufende Betrieb erforderte. Größere Sanierungsmaßnahmen zur Behebung der statischen Mängel, die seit vielen Jahren bekannt sind, wurden unseres Wissens nicht durchgeführt. Da seit Jahren das Thema Verlegung der JVA und Neubau an einem anderen Standort im Stadtgebiet von Münster diskutiert wird, sind dementsprechend von Seiten des Eigentümers wohl keine größeren
Investitionen in die bestehende Anlage vorgesehen.

Welche Mittel hat der LWL als obere Denkmalschutzbehörde, den geplanten Abriss zu verhindern?

Die LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen ist das zuständige
Denkmalfachamt für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege und berät als solches die Unteren und Oberen Denkmalbehörden. Sie ist damit als unabhängige Fachbehörde tätig, jedoch nicht als Obere Denkmalbehörde. Im Fall der JVA Münster kommt diese Aufgabe der Obersten Denkmalbehörde in Düsseldorf zu.

Der BLB.NRW wurde von Bezirksregierung Münster darauf hingewiesen, dass er als Eigentümer gem. § 7 Abs. 1 DSchG NRW der Instandhaltungspflicht unterliegt und verpflichtet ist, das Denkmal vor einer Gefährdung, namentlich vor dem Einsturz, zu bewahren.

Außerdem wurde der BLB.NRW im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (§ 28 Abs. 1 DSchG NRW – Auskunftspflicht des Eigentümers) um Übermittlung aller erforderlichen Unterlagen einschließlich der Gutachten zum Bauzustand gebeten. Diese Gutachten liegen inzwischen vor.

Ebenso wurde der BLB.NRW darauf hingewiesen, dass konkrete Sicherungsmaßnahmen, falls diese aufgrund der statischen Problemstellung erforderlich werden, nach § 9 DSchG erlaubnispflichtig sind und daher nur in Absprache mit der Bezirksregierung als zuständige Denkmalbehörde und in Abstimmung mit der LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen durchgeführt werden dürfen.

Was hat der LWL bisher in dieser Frage unternommen?

Die LWL-Denkmalpflege hat, als die Räumung der JVA durch die Medien bekannt wurde, der zuständigen Denkmalbehörde bei der Bezirksregierung Münster geraten, den BLB des Landes schriftlich darauf hinzuweisen, dass er als Eigentümer verpflichtet ist, das Denkmal vor einer Gefährdung, namentlich vor dem Einsturz, zu bewahren. Außerdem ist auf Anraten der LWLDenkmalpflege seitens der Bezirksregierung ein externer unabhängiger Gutachter beauftragt worden, diese Gutachten zu prüfen. Das Verfahren läuft derzeit; die LWL-Denkmalpflege ist eingebunden.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass eine Einsturzgefahr ganz offensichtlich nicht für den gesamten Baukomplex sondern nur für einzelne Bauteile unterstellt wird.

Ich hoffe, dass wir mit diesen Antworten eine gute Grundlage für die Sitzung des Kulturausschusses geben konnten.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Holger Mertens
Landeskonservator