Fraktion in der
Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe

Antrag der Fraktion DIE LINKE. Die PARTEI betr. des Sachstands zur Nutzung von Leichter Sprache und Schaffung von Arbeitsplätzen für WfbM-Beschäftigte in Übersetzungsbüros für Leichte Sprache

Wir bitten die Verwaltung in der Sitzung im Rahmen einer Vorlage auf die nachstehenden Fragen einzugehen und zu berichten:

1.) Stimmt es, dass Aktion Mensch nur noch Übersetzungsbüros fördert, in denen die Prüfer*innen einen Arbeitsvertrag und eine tarifliche Bezahlung oder den Mindestlohn erhalten?

2.) Lässt der LWL seine Übersetzungen in einem Übersetzungsbüro für Leichte Sprache durchführen, bei dem alle Prüfer*innen einen Arbeitsvertrag haben und eine tarifliche Bezahlung oder einen Mindestlohn erhalten? War dies ein Kriterium bei der Ausschreibung und Auftragsvergabe? Wie hoch ist das Auftragsvolumen und wurde über die Möglichkeit nachgedacht, ein eigenes Übersetzungsbüro im LWL zu installieren?

3.) Werden Übersetzungsbüros als Inklusionsunternehmen angesehen und können durch den LWL entsprechend unterstützt werden?

4.) Gibt oder gab es vom LWL geförderte Übersetzungsbüros und erfüllen sie die Kriterien Arbeitsvertrag und tarifliche Bezahlung / Mindestlohn?

5.) Welche Möglichkeiten haben kleinere Übersetzungsbüros, die nicht oder nicht dauerhaft Aufträge erhalten, Prüfer*innen einzustellen? Kann dafür das Budget für Arbeit genutzt werden?

6.) Welche Möglichkeiten gibt es für WfbM-Beschäftigte, die in Übersetzungsbüros arbeiten wollen und auch in der „Peergroup“ der WfbM bleiben wollen?
7.) Gibt es für Übersetzungsbüros die Möglichkeit, die Arbeitsassistenz für die Prüfer*innen vom LWL fördern zu lassen?

8.) Welche Möglichkeit hat der Landschaftsverband, die Anwendung Leichter Sprache z.B. in den WfbM verbindlich zu machen?

9.) Arbeitswelt und Rahmenbedingungen machen den Wechsel von der WfbM in den Regelbetrieb oder den Inklusionsbetrieb oft schwer. Welche Möglichkeiten sieht der LWL, diesen Prozess zu erleichtern?

10.) Für kleinere Übersetzungsbüros ist es oft schwer, „eigene“ Prüfer*innen alleine zu beschäftigen. Wäre es eine Möglichkeit, Prüfer*innenpools zu schaffen, die für mehrere Übersetzungsbüros tätig sind?

11.) Welche WfbMs haben Zeitungen, Informationen für die beschäftig-ten Menschen mit Behinderungen?

 

Begründung:

Für die gleichberechtigte soziale und politische Teilhabe ist Leichte Sprache für Menschen mit Lernschwierigkeiten eine unerlässliche Voraussetzung. Auch für viele andere Personengruppen ist Leichte Sprache nützlich und wird gebraucht. Der LWL bietet deswegen u.a. auf seiner Homepage viele Informationen in Leichter Sprache an.

Für die Übertragung von Texten in Leichte Sprache und die Erstellung von Texten in Leichter Sprache ist die Prüfung durch Menschen mit Lernschwierigkeiten unabdingbar. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit fördert deswegen auch ein Projekt, bei dem Menschen mit Lernschwierigkeiten zu Prüfer*innen ausgebildet werden. Die Ausbildung geschieht durch „Tandems“, das heißt jeweils durch eine(n) erfahrene(n) Übersetzer/in und einem/r erfahrenen Prüfer/in.

Mit der Beschäftigung von Menschen mit Lernschwierigkeiten in Übersetzungsbüros können etliche tariflich bezahlte Arbeitsplätze für Werkstattbeschäftigte geschaffen werden. Leider haben viele Prüfer*innen – aus verschiedensten Gründen – in der Regel keinen Arbeitsvertrag, sondern werden z.B. über Außenarbeitsplätze beschäftigt.

 

Mit freundlichen Grüßen!

Rolf Kohn                   Roland Koslowski
Fraktionssprecher        stv. Mitglied im Sozialausschuss

 


 

Antwort der Verwaltung vom 20.4.2021:

 

Vorbemerkung:

Der Landesverband der Lebenshilfe NRW e.V. beschreibt auf seiner Homepage[1]:

„Leichte Sprache ist eine Form der Kommunikation, die für Menschen mit kognitiven Einschränkungen entwickelt wurde. Sie macht Texte und Inhalte für diese Personengruppe verständlich und ermöglicht eine größere Teilhabe an der Gesellschaft. Das Regelwerk für Leichte Sprache, welches auf Sprachgebrauch, Rechtschreibregeln sowie Typographie und Mediengebrauch beschreibt, wird vom Netzwerk Leichte Sprache herausgegeben. Um Texte in Leichte Sprache übersetzen zu lassen ist eine Fortbildung zum Übersetzer notwendig. Gleichzeitig müssen Texte in Leichter Sprache immer auf ihre Verständlichkeit geprüft werden. Prüfer für die Leichte Sprache sind Menschen mit geistiger Behinderung, die eine Prüfer-Ausbildung erfolgreich absolviert haben.“

 

1. Stimmt es, dass Aktion Mensch nur noch Übersetzungsbüros fördert, in denen die Prüfer:innen einen Arbeitsvertrag und eine tarifliche Bezahlung oder den Mindestlohn erhalten?

Die Aktion Mensch hat auf schriftliche Anfrage hin mitgeteilt, dass die Aussage nicht stimmt.

 

2. Lässt der LWL seine Übersetzungen in einem Übersetzungsbüro für Leichte Sprache durchführen, bei dem alle Prüfer:innen einen Arbeitsvertrag haben und eine tarifliche Bezahlung oder einen Mindestlohn erhalten? War dies ein Kriterium bei der Ausschreibung und Auftragsvergabe? Wie hoch ist das Auftragsvolumen und wurde über die Möglichkeit nachgedacht, ein eigenes Übersetzungsbüro im LWL zu installieren?

Der LWL arbeitet seit dem 01.12.2019 mit dem Übersetzungsbüro der Firma Heimbüchel PR zusammen. Das Büro hat einen ausgelagerten Arbeitsplatz (aAp) für eine:n Prüfer:in eingerichtet. Das Übersetzungsbüro arbeitet mit weiteren Prüferinnen und Prüfern zusammen, die ebenfalls Beschäftigte der Werkstatt sind.

Bei Ausschreibungen des LWL für Dienstleistungen wird darauf geachtet, dass angestellte Mitarbeiter:innen der Rahmenvertragspartner eine tarifliche Bezahlung oder einen Mindestlohn erhalten, Prüfer:innen sind aber in den seltensten Fällen bei den Übersetzungsbüros angestellt. Daher war die Bezahlung der Prüfer:innen kein Kriterium bei der Ausschreibung.

Das Auftragsvolumen im Jahr 2019 lag bei ca. 18.000 €, was insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass alle Internetauftritte des LWL kontinuierlich inklusiv gestaltet werden und mindestens einen Text in Leichter Sprache anbieten müssen. Sobald dieser Prozess abgeschlossen ist, wird das Volumen voraussichtlich stark sinken. Daher wird die Einrichtung eines eigenen Übersetzungsbüros nicht erwogen.

 

3. Werden Übersetzungsbüros als Inklusionsunternehmen angesehen und können durch den LWL entsprechend unterstützt werden?

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass Übersetzungsbüros für Leichte Sprache, wenn sie wirtschaftlich tragfähig und nachhaltig sind und die sonstigen Kriterien gemäß SGB IX und der Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und der Hauptfürsorgestellen (BIH) erfüllen, als Inklusionsunternehmen anerkannt werden. Wenn der LWL ein Inklusionsunternehmen fördert, müssen die Kriterien Mindestlohn oder tarifliche Bezahlung erfüllt sein. Ggf. können Prüfer:innen auch auf einem ausgelagerten Arbeitsplatz im Inklusionsunternehmen beschäftigt werden.

 

4. Gibt oder gab es vom LWL geförderte Übersetzungsbüros und erfüllen sie die Kriterien Arbeitsvertrag und tarifliche Bezahlung/Mindestlohn?

Aktuell gibt es kein Inklusionsunternehmen, welches ein Büro für Leichte Sprache betreibt.

Von Mai 2016 bis August 2018 hat die Lebenshilfe Bochum mit der Lebenshilfe Büro für Leichte Sprache Ruhrgebiet GmbH eine solche Dienstleistung als Inklusionsunternehmen angeboten. In dem Unternehmen waren drei ehemalige WfbM-Wechsler sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Die Schließung und Auflösung des Inklusionsunternehmens erfolgte aus wirtschaftlichen Gründen, da das Erwirtschaften von Erträgen für die inklusive Dienstleistung trotz hohem Engagement am Markt zu schwierig war. Die evangelische Stiftung Volmarstein betreibt ein Büro für Leichte Sprache, jedoch nicht als WfbM oder als Inklusionsunternehmen. Ob WfbM ansonsten entsprechende Dienstleistungen anbieten, ist dem LWL nicht bekannt.

 

5. Welche Möglichkeiten haben kleinere Übersetzungsbüros, die nicht oder nicht dauerhaft Aufträge erhalten, Prüfer:innen einzustellen? Kann dafür das Budget für Arbeit genutzt werden?

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen mit dem LWL-Budget für Arbeit gefördert werden. Voraussetzung hierfür ist ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit mindestens 15 Wochenarbeitsstunden.

 

6. Welche Möglichkeiten gibt es für WfbM-Beschäftigte, die in Übersetzungsbüros arbeiten wollen und auch in der „Peergroup“ der WfbM bleiben wollen?

WfbM-Beschäftigte können grundsätzlich in einem Büro für Leichte Sprache im Rahmen eines ausgelagerten Arbeitsplatzes beschäftigt werden und bleiben dann weiterhin Beschäftigte der jeweiligen Werkstatt. Voraussetzung hierfür ist u. a. die Bereitschaft des jeweiligen Unternehmens, entsprechende ausgelagerte Arbeitsplätze einzurichten.

 

7. Gibt es für Übersetzungsbüros die Möglichkeit, die Arbeitsassistenz für die Prüfer:innen vom LWL fördern zu lassen?

Das LWL- Inklusionsamt Arbeit kann dann Arbeitsassistenzleistungen an die Prüfer:innen erbringen, wenn diese einen Arbeitsvertrag im Umfang von mindestens 15 Wochenarbeitsstunden (in Inklusionsbetrieben 12 Wochenarbeitsstunden) haben und die Assistenzleistung für die Erbringung der Aufgabe notwendig ist.

 

8. Welche Möglichkeit hat der Landschaftsverband, die Anwendung Leichter Sprache z.B. in den WfbM verbindlich zu machen?

Der LWL erwartet von den WfbM die Nutzung einer den jeweiligen Bedarfen und Kommunikationsmöglichkeiten angepassten Kommunikationsform, dazu gehört auch, aber nicht nur die sogenannte Leichte Sprache.

Eine Festlegung dazu gibt es im Landesrahmenvertrag oder in den Gesetzen und Verordnungen nicht.

 

9. Arbeitswelt und Rahmenbedingungen machen den Wechsel von der WfbM in den Regelbetrieb oder den Inklusionsbetrieb oft schwer. Welche Möglichkeiten sieht der LWL, diesen Prozess zu erleichtern?

Der LWL unterhält eine Vielzahl an bedarfsgerechten Diensten und Angeboten, die den Übergang von der WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstützen: Übergangsförderung der WfbM, Integrationsfachdienste, Budget für Arbeit, Inklusionsunternehmen, Jobcoaching, Technischer Beratungsdienst. Dabei kommt den Integrationsfachdiensten bei der Beratung der Leistungsberechtigen eine Schlüsselrolle zu. Die Dienste und Angebote werden stetig weiterentwickelt.

 

10. Für kleinere Übersetzungsbüros ist es oft schwer, „eigene“ Prüfer:innen alleine zu beschäftigen. Wäre es eine Möglichkeit, Prüfer:innenpools zu schaffen, die für mehrere Übersetzungsbüros tätig sind?

Auch für einen Prüfer:innenpool müsste es einen Anstellungsträger geben. Diesem wäre es natürlich unbenommen seine Prüfungsdienstleistung verschiedenen Übersetzungsbüros anzubieten.

 

11. Welche WfbMs haben Zeitungen, Informationen für die beschäftigten Menschen mit Behinderungen?

Dazu hat der LWL keinen vollständigen Überblick.

 

i.V.
Matthias Münning
LWL-Sozialdezernent

 

[1] https://www.lebenshilfe-nrw.de/de/dienstleistung/Buero-fuer-Leichte-Sprache.php