Sehr geehrter Herr Löb,
vor einigen Wochen wurde vom Bundestag das 25. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes verabschiedet. Artikel 3 Nr. 12 des BAföGÄndG verändert auch § 125 SGB III, in dem die Höhe des Ausbildungsentgeltes im Berufsbildungsbereich der Werkstatt somit auch den Grundbetrag im Arbeitsbereich. Dieser steigt als Folge ab dem 1.8.2016 von 75 Euro auf 80 Euro. Die LAG Werkstatträte hat in einer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass mehrere Geschäftsleitungen von Werkstätten bereits angekündigt haben, die Entgeltordnungen anzupassen. Ziel dieser Anpassung ist es, dass der für jede(n) Beschäftigte(n) zu zahlende Steigerungsbetrag um 5 Euro gekürzt wird.
Grundbetrag und Steigerungsbetrag werden vom Arbeitsergebnis der WfbM finanziert.
Wir stellen in diesem Zusammenhang die nachstehenden Fragen:
1. Ist dem LWL diese Vorgehensweise bekannt und wie beurteilt er das Vorgehen?
2. Gibt es Beschwerden, Nachfragen oder Schreiben von Werkstatträten, Beschäftigten oder BetreuerInnen zu diesem Thema?
3. Sind die gebildeten Rücklagen einer WfbM dafür da, um solche Entgeltschwankungen aufzufangen?
4. Hat der LWL darüber Informationen und einen Überblick darüber, ob 70% des Arbeitsergebnisses der WfbM`s für die Entgeltzahlungen aufgewandt werden?
5. Wie werden Werkstatträte darin unterstützt, die sachgemäße Ermittlung des Arbeitsergebnisses zu überprüfen?
6. Kann die Erhöhung des Grundbetrages für die Beschäftigten einen Verlust des Kindergeldes nach sich ziehen?
Mit freundlichen Grüßen
gez. Rolf Kohn gez. Barbara Schmidt
Sprecher der Fraktion Sprecherin der Fraktion
f.d.R. Stefan Müller
Fraktionsgeschäftsführer