Fraktion in der
Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe

Antwort der LWL-Verwaltung auf die Anfrage „Arbeitsbedingungen beim Fahrdienst Fa. Engler“

Vorbemerkung:

Der LWL hat die Beförderungsleistungen im Namen und im Auftrag des Caritas-Verbandes für das Dekanat Bocholt e.V. für die Büngern-Technik Rhede nach den Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in einem offenen Verfahren im April 2013 europaweit ausgeschrieben; Auftraggeber ist nicht der LWL, sondern die Werkstatt Büngern-Technik.

Zu Frage 1:
Hält sich die Fa. Engler an die Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes, bzw. hat die Fa. Engler die entsprechende Erklärung nach dem TVgG abgegeben?

Antwort:
Die Auftragnehmerin – Fa.Engler Transfer GmbH – hat mit der Angebotsabgabe zugesichert, die Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW einzuhalten. Die entsprechenden Verpflichtungserklärungen wurden geprüft; es lagen keine Auffälligkeiten vor.

Zu Frage 2:
Wie wird das überprüft und wer überprüft dies (in welchen Zeiträumen)?

Antwort:
Bezüglich der Einhaltung der Vorgaben des TVgG-NRW hat das Land NRW eine Prüfbehörde beim Wirtschaftsministerium eingerichtet. Der Prüfbehörde liegen die entsprechenden Vergabeunterlagen bereits zur Prüfung vor.

Zu Frage 3:
Erscheint der LWL-Vergabestelle das Angebot der Fa. Engler unter den gesetzlichen Rahmenbedingungen plausibel? Kann der LWL die Prüfung auf „ein unangemessen niedriges Angebot“ vorlegen?

Antwort:
Zunächst wird darauf hingewiesen, dass die Bewertung der Angebote nicht ausschließlich nach dem niedrigsten Preis vorgenommen wird. Neben dem Preis (80%) wird auch ein Qualitätskonzept mit 20% bewertet. Hierzu zählen Faktoren, wie z.B. Alter der eingesetzten Fahrzeuge, regelmäßige Schulungen des eingesetzten Personals und andere Serviceleistungen.
Der Zuschlag wurde nicht auf das „billigste“ Angebot erteilt. Das Angebot der Fa. Engler war geringfügig teurer als das Angebot des Zweitplatzierten. Aufgrund des besseren Qualitätskonzeptes kam jedoch das Angebot der Fa. Engler-Transfer auf den ersten Rang und erhielt den Zuschlag. Anhaltspunkte für ein unangemessen niedriges Angebot lagen nicht vor.

Zu Frage 4:
Sind Fahrerinnen und Fahrer der Firma Engler im Besitz eines Personenbeförderungsscheines und wie wurde das überprüft?

Antwort:
Alle Fahrerinnen und Fahrer sind im Besitz eines Personenbeförderungsscheines (P-Schein) gem. §48 Fahrerlaubnisverordnung. Dem Auftraggeber, der WfbM Büngern Technik, wurden alle P-Scheine (Kopie) durch die Fa. Engler Transfer zur Verfügung gestellt.

Zu Frage 5:
Sind die Begleitpersonen geschult im Umgang mit behinderten Menschen und wie wird das überprüft?

Antwort:
Eine spezielle Schulung bzgl. des Umgangs mit behinderten Menschen wurde in der Ausschreibung nicht gefordert. Alle Bieter hatten jedoch im Rahmen eines Qualitätskonzeptes die Möglichkeit, folgende zusätzliche Leistungen zu diesem Thema anzubieten:

– regelmäßige Schulung des Personals, d.h. mindestens alle 2 Jahre
– Teilnahme an einer Informationsveranstaltung der WfbM Büngern Technik.

Die Fa. Engler Transfer hat beide Zusatzleistungen angeboten.
Die Uberprüfung dieser Leistungen obliegt der WfbM Büngern Technik als Auftraggeber.

Zu Frage 6:
Sind die Beschwerden über die Fa. Engler dem LWL bekannt und was wurde vom LWL unternommen?

Antwort:
Zu der Thematik hat der LWL verschiedene Presseanfragen erhalten und beantwortet. Ferner hat der LWL in enger Absprache mit dem Auftraggeber eine Erklärung von der Engler-Transfer GmbH zu der Frage der Personenbeförderungsscheine eingeholt.

Zu Frage 7:
Geht der LWL in seiner Kalkulation davon aus, dass auch die An-, Abfahrts- und Rüstzeiten (Tanken, Reinigen, Abrechnen) zur Arbeitszeit der Fahrerinnen und Begleitpersonen gehören und diese berücksichtigt werden müssen?

Antwort:
Zu der Frage: „Wie ist die Arbeitszeit, für welche der Mindestlohn nach §4 Abs. 3 TVgG-NRW gezahlt wer den muss, zu berechnen“, hat das Finanzministerium des Landes NRW seine Rechtsauffassung wie folgt dargelegt:

„Maßgeblich ist nach §4 Abs. 3 TVgG-NRW allein, welche Arbeitszeit objektiv aus „die Ausführung der Leistung“ verwandt wird. Das TVgG-NRW legt für die Berechnung der Arbeitszeit die allgemeinen Grundsätze des deutschen Arbeitsrechts zugrunde. Zu Umfang und Dauer der Arbeitszeit bei Fahrtdiensten des Arbeitnehmers hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (NZA-RR 2010, 231, Rn15): „Die Fahrten zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück bilden mit der übrigen Tätigkeit eine Einheit und stellen nach der Verkehrsanschauung jedenfalls bei Außendienstmitarbeitern, Vertretern, „Reisenden“ u.Ä. insgesamt die Dienstleistung i.S. der §§ 611, 612 BGB dar. Das ist unabhängig davon, ob der Fahrtantritt ab der Betriebsstätte des Arbeitgebers oder ab der Wohnung des Arbeitnehmers erfolgt. (…) In jedem Fall ist eine dem Arbeitgeber zugutekommende Arbeitsleistung dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer bei An- und Abreise selber tätig werden muss und die Fahrt vom Arbeitgeber kraft Direktionsrechts bestimmt wird. „Diese ist dann im Durchschnitt mit dem vergabespezifischen Mindestlohn zu vergüten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Betriebsstätte des Arbeitgebers näher am Ort der Leistungserbringung befindet, als der Wohnort des Arbeitnehmers. In diesem Fall ist nur die Zeit der Fahrt zwischen der Betriebsstätte des Arbeitgebers und dem Einsatzort und zurück zu vergüten.“
(FAQ-Liste des Ministeriums)

Es bleibt – da höchstrichterlich nicht entschieden – zunächst einmal offen, inwieweit die vorstehende Rechtsprechung 1:1 auf die hier in Rede stehenden Sachverhalte übertragen werden kann.

Die Prüfbehörde des Landes wird sich in den ihr vorliegenden Fällen jedenfalls klar positionieren müssen.

Im Übrigen müsste die Frage, was letztlich als Arbeitszeit zu gelten hat, rechtlich primär bilateral zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Einzelfall geklärt werden.

Im Rahmen der Auswertung der Angebote, spielt die Frage von An-, Abfahrt- und Rüstzeit keine Rolle. Im Rahmen der Ausschreibung wird viel mehr ein Zeitfenster für die Beförderung der behinderten Menschen – max. 150 Minuten für Hin -und Rückweg – vorgegeben.

Zu Frage 8:
Wenn ja, wie sind diese Zeiten in die Berechnungen der Plausibilität der tariflichen Zusicherungen des Unternehmens eingeflossen?

Siehe Antwort zu Frage 7.

Zu Frage 9:
Wie viel Wartezeit bei der Abholung und beim Ausstieg ist kalkuliert?

Antwort:
In den Ausschreibungen sind Richtzeiten für die Beförderung der Menschen mit Behinderung vorgeschrieben. Darüber hinaus gehende separate Angaben zu Wartezeiten bei Ein- und Ausstieg werden nicht gefordert.

Zu Frage 10:
Unterscheiden sich diese von den Wartezeiten bei dem Firmenverbund Klein-Wiele?

Antwort:
Dazu liegen keine Angaben vor (siehe auch Antwort zu Frage 9).

Zu Frage 11:
Besteht bei der Fa. Engler ein Betriebsrat?

Antwort:
Ob bei der Engler Transfer GmbH ein Betriebsrat besteht, ist dem LWL nicht bekannt.

Zu Frage 12:
Wie werden die Fahrtzeiten für die Touren ermittelt und sind diese nach Ansicht der LWL-Vergabestelle plausibel?

Antwort:
Die WfbM Büngern-Technik hat mit der Engler Transfer GmbH einen Rahmenvertrag abgeschlossen, in dem eine Richtfahrzeit für die Beförderung der einzelnen Personen geregelt ist. Unter Beachtung dieser Vorgaben obliegt es dem Auftragnehmer, den Fahrdienst bzw. die einzelnen Fahrlinien einzurichten.