Fraktion in der
Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe

Antrag zur Vergabe an Werkstätten für Menschen mit Behinderungen gemäß Runderlass vom 11. Mai 2011

Der Runderlass vom 11.5.2011 „Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“ eröffnet in NRW für Vergaben öffentlicher Auftraggeber die Möglichkeit, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Blindenwerkstätten als bevorzugte Bieter bei Vergabe von Aufträgen nach der VOF sowie nach den Abschnitten 1 und 2 der VOL/A und VOB/A, sprich mit und ohne Verpflichtung zu europaweiter Ausschreibung, zu behandeln und auch ausschließlich Werkstätten für Menschen mit Behinderungen vorzubehalten.

Beschluss:

Die Anwendung des Runderlasses wird für den LWL als verbindlich erklärt.
Die Verwaltung entwickelt ein Vergabekonzept, in welchen Fällen Ausschreibungen des LWL gemäß Runderlass erfolgen sollen und legt es den Gremien des LWL zur Beratung und Beschlussfassung vor.
Der LWL prüft, ob die Vergabe in Detmold nach einem Jahr neu ausgeschrieben werden kann. Wenn dies der Fall ist, wird ein neues Ausschreibungsverfahren eingeleitet, in dem die Regelungen des Runderlasses angewandt werden.
Die Verwaltung berichtet regelmäßig (1 mal jährlich) über die Auftragsvergabe auf der Basis des Runderlasses. Der Runderlass ist als PDF hier abrufbar.

Diesem Antrag voranggegangen, war folgende Anfrage vom 28.04.2011 und die Antwort vom 17.05.2011.

Sehr geehrter Herr Dr. Kirsch,

bezugnehmend auf unsere Anfrage „Anfrage zu Ausschreibungen und Auftragsvergabe„ unter Nr. 13/0585 an den Kulturausschuss möchten wir sie darüber informieren, dass sich diese Anfrage erübrigt hat. Diese stellen wir statt dessen auf diesem Wege und bitten darum, die Antwort nachrichtlich zusätzlich an die anderen Fraktionen zu übermitteln. Wir bedanken uns im voraus für die Beantwortung.

Sachverhalt und Fragen:

Seit XXXX bis zum Ende letzten Jahres hat die X Detmold, ein anerkannter Träger von Werkstätten behinderter Menschen, die Gärten im X Detmold gepflegt. Nach einer europaweiten Ausschreibung wurde jetzt ein anderer – nicht-integrativer – Betrieb mit der Gartenpflege beauftragt (für die Reinigung der Wege, die in einem zweiten Los ausgeschrieben war, blieb die X billigster Anbieter und erhielt den Zuschlag). Die Arbeit der X Detmold wird über die Eingliederungshilfe des Landschaftsverbandes finanziert.

Wir bitten um die Beantwortung folgender Fragen:

1.    Wurden bei der Ausschreibung soziale Kriterien für die Auftragserstellung angewandt?

2.    Wurde insbesondere die Regelung des § 141 SGB IX bezüglich Vergabe von Auf-trägen der öffentlichen Hand berücksichtigt? Wenn nein, warum nicht?

3.    Welche Möglichkeit sieht die Verwaltung, den § 141 SGB IX in Zukunft verpflichtend für alle Vergaben anzuwenden?

Zur Information:
§ 141 SGB IX Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand
Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angeboten. Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates hierzu allgemeine Verwaltungsvorschriften.