Die Fraktion DIE LINKE im LWL bittet die Verwaltung um die Beantwortung der folgenden Anfrage:
Sehr geehrter Herr Löb,
bezüglich der Verhandlungen um einen neuen „Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI zur Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege“ in NRW bitten wir um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Zu welchen Terminen fanden in 2014 Gespräche bzw. Verhandlungen zwischen den Kosten- und Heimträgern um einen neuen „Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI zur Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege“ in NRW statt?
2. Was war Inhalt der Verhandlungen?
3. Warum sind diese Verhandlungen gescheitert bzw. endeten ohne ein nennenswertes Ergebnis?
4. Welche Rolle spielte hierbei die Festlegung landeseinheitlicher Personalrichtwerte?
5. Welche Vorschläge haben die Heimträger den Kostenträgern hinsichtlich der Verbesserung der personellen Ausstattung in den stationären Pflegeeinrichtungen unterbreitet?
6. Welche Positionen hat der Landschaftsverband Westfalen-Lippe als überörtlicher Sozialhilfeträger zu den Vorschlägen der Heimträger eingenommen?
7. Welche finanziellen Auswirkungen hätte die Realisierung der Vorschläge der Heimträger für eine bessere personelle Ausstattung im Einzelnen für den Landschaftsverband Westfalen Lippe und für seine Kreise und kreisfreien Städte gehabt?
8. Welche Vorstellungen hat der Landschaftsverband Westfalen Lippe als überörtlicher Sozialhilfeträger zur Um- bzw. Durchsetzung folgenden gesetzlichen Auftrages in § 75 Abs. 3 SGB XI?
„Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder
1. landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten oder
2. landesweite Personalrichtwertezu vereinbaren.
Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens
1. das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegestufen (Personalanhaltszahlen), sowie
2. im Bereich der Pflege, der sozialen Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal.“
9. Wie schätzt der Landschaftsverband Westfalen Lippe als überörtlicher Sozialhilfeträger die personelle Entwicklung und die Auswirkungen auf Beschäftigte und Bewohner in den Alten- und Pflegeheimen seines Einzugsbereiches ein?
Mit freundlichen Grüßen
Gez. Rolf Kohn F.d.R. Stefan Müller
Mitglied im Finanz- und Wirtschaftsausschuss Fraktionsgeschäftsführer