
Die Landschaftsversammlung möge beschließen: Für die Geschäftsführungsstellen der wissenschaftlichen Kommissionen wird die allgemeine einjährige Wiederbesetzungssperre aufgehoben. Begründung: Die 6 Wissenschaftlichen Kommissionen für Landeskunde haben jeweils mindestens eine wissenschaftliche Stelle für die Geschäftsführung sowie nichtwissenschaftliche Stellenanteile. Die Geschäftsführung organisiert die Arbeit der jeweiligen Kommission (siehe Haushaltsentwurf S. 733ff) für eine…